Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen (AGB) der GPP Consulting GmbH
Fassung vom 1. Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
1.1.Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen (AGB) der GPP Consulting GmbH gelten für Verträge, deren Gegenstand die Analyse und Beratung des Auftraggebers durch die GPP Consulting GmbH bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben umfasst.
1.2.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GPP Consulting GmbH gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die GPP Consulting GmbH nicht an, es sei denn, sie hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die stillschweigende Annahme von Leistungen oder Zahlungen des Auftraggebers durch die GPP Consulting GmbH stellen kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers dar.
§ 2 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
2.1.Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen der GPP Consulting GmbH sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und dem Auftraggeber übergeben wurden. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen vom Auftraggeber umgesetzt werden.
2.2.Auf Verlangen des Auftraggebers hat die GPP Consulting GmbH Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll die GPP Consulting GmbH einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
2.3.Die GPP Consulting GmbH führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
2.4.Die GPP Consulting GmbH ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
2.5.Soweit nicht anders vereinbart, kann die GPP Consulting GmbH sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei sie dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Die GPP Consulting GmbH hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet sie nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht.
§ 3 Leistungsänderungen
3.1.Die GPP Consulting GmbH ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung möglich und zumutbar ist.
3.2.Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der GPP Consulting GmbH oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung und die Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt die GPP Consulting GmbH in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
3.3.Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann die GPP Consulting GmbH eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
3.4.Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1.Eine wesentliche Voraussetzung für die Effizienz der Zusammenarbeit und die Qualität der Beratungsleistungen der GPP Consulting GmbH ist eine möglichst umfassende Information der GPP Consulting GmbH durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird daher in eigener Person und soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter an dem Projekt in der in den §§ 4.2, 4.3 und 4.4 beschriebenen Weise mitwirken.
4.2.Sämtliche Fragen der Berater der GPP Consulting GmbH über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens und zu Geschäftspartnern werden vom Auftraggeber möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet. Die Berater der GPP Consulting GmbH werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung zur Erfüllung der Vertragsleistung erforderlich ist.
4.3.Der Auftraggeber wird GPP Consulting GmbH auch von sich aus möglichst frühzeitig über solche Umstände informieren, die für die Vertragserfüllung erkennbar von Bedeutung sein können.
4.4.Von der GPP Consulting GmbH gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Auftraggeber unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Auftraggeber bzw. sein Unternehmen zutreffen. Erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche wird der Auftraggeber der GPP Consulting GmbH unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 5 Datensicherung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten der Berater der GPP Consulting GmbH sicher, dass an seinen EDV-Geräten von Mitarbeitern der GPP Consulting GmbH aufgezeichnete Daten im Fall der Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand nach Stand der Technik aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).
§ 6 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
6.1.Die GPP Consulting GmbH kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart und als solche benannt sind und die GPP Consulting GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
6.2.Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die GPP Consulting GmbH berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von § 6.2 die Leistung der GPP Consulting GmbH dauerhaft unmöglich, so wird die GPP Consulting GmbH von ihren Vertragspflichten frei.
§ 7 Haftung
7.1.Die GPP Consulting GmbH haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die GPP Consulting GmbH haftet dem Auftraggeber zudem nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
7.2.Diese Einschränkung der Haftung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ebenso wenig bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). Für diese Fälle wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen.
7.3.Die GPP Consulting GmbH haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.
7.4.Für Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung für einen einzelnen Schadensfall auf maximal 100.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist die GPP Consulting GmbH verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
7.5.Einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der GPP Consulting GmbH stehen diejenigen ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
7.6.Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die GPP Consulting GmbH verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.
§ 8 Vertraulichkeit / Datenschutz
8.1.Die GPP Consulting GmbH verpflichtet sich, zeitlich unbegrenzt, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen und Unterlagen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Soweit nicht zur Erreichung des Auftragszwecks geboten, wird der Auftragnehmer die vertraulichen Daten weder aufzeichnen, vervielfältigen, weitergeben, noch in sonstiger Weise verwerten.
8.2.Die GPP Consulting GmbH stellt sicher, dass alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
8.3.Die GPP Consulting GmbH verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können.
8.4.Die GPP Consulting GmbH wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten.
§ 9 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
9.1.Das Entgelt für die Dienste der GPP Consulting GmbH wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat die GPP Consulting GmbH neben der Honorarforderung einen Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise werden einzelvertraglich geregelt.
9.2.Soweit nicht anders vereinbart, sind die Forderungen der GPP Consulting GmbH mit Rechnungsstellung fällig und ohne Abzüge zahlbar. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt geltend zu machen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
9.3.Ist der Auftraggeber mit einem Ausgleich fälliger Zahlungen in Verzug, so ist die GPP Consulting GmbH berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Dadurch bedingte Verzögerungen gehen allein zu Lasten des Auftraggebers.
9.4.Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
§ 10 Mängelbeseitigung
10.1.Soweit die Leistungen mangelhaft sind, wird die GPP Consulting GmbH etwaige von ihr zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihr das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Leistungserbringung (Ausschlussfrist). Mit Ablauf dieser Ausschlussfrist erlischt der Anspruch des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung.
10.2.Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber nach seiner Wahl das Recht, die Vergütung angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung der Leistung fehlgeschlagen ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 7.
§ 11 Schutz des geistigen Eigentums
11.1.Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der GPP Consulting GmbH gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit der GPP Consulting GmbH.
11.2.Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die GPP Consulting GmbH Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 12 Treuepflicht
12.1.Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
12.2.Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
§ 13 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 14 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen
14.1.Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat die GPP Consulting GmbH an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, es sei denn der Auftraggeber legt dar, dass dessen Ausübung ihm einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
14.2.Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat die GPP Consulting GmbH alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
14.3.Die Pflicht der GPP Consulting GmbH zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 14.1. zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 15 Sonstiges
15.1.Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der GPP Consulting GmbH vom Auftraggeber dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der GPP Consulting GmbH abgetreten werden.
15.2.Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.3.Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
15.4.Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Bremen.
§ 16 Unwirksamkeit der Geschäftsbedingungen
16.1.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
16.2.Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschliessenden nach dem Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.